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1) Alimente, Unterhalt
für Kinder
Als geschiedener
Familienvater handelt es sich hierbei um mein Spezialgebiet.
Ich berate Sie, als unterhaltspflichtigen Elternteil, über
die Höhe der Unterhaltsleistung sowie über die Möglichkeiten,
die Alimente gering zu halten und natürlich über die
steuerliche Auswirkung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
(Lohnsteuerausgleich).
Tatsache
ist, dass ein Großteil der besserverdienenden Unterhaltspflichtigen
einen überhöhten Unterhalt leistet. Die Jugendämter/Gerichte
berechnen die Unterhaltshöhe oft nach der herkömmlichen
Prozentmethode. Nur wenn Sie, als Unterhaltspflichtiger, sich
auf das OGH-Urteil vom 28.11.2002 berufen, können Sie
sicher gehen, dass die Unterhaltsleistung um den Kürzungsbetrag
reduziert wird.
Sowohl
im Scheidungsrecht als auch im Unterhaltsrecht kursieren ja
eine Unzahl von Gerüchten, die nur teilweise einen wahren
Hintergrund haben (siehe Unterhaltsratgeber).
In diesem Fall hört man immer wieder die Aussage, dass
die Familienbeihilfe von den Alimenten in Abzug gebracht werden
muss, doch ganz so einfach ist die Berechnung nicht: Der Bezug
der Familienbeihilfe muss zwar angerechnet werden, doch sind
in der Berechnung sowohl die angewendeten Steuersätze
(also unter anderem der Grenzsteuersatz) als auch die Unterhaltsabsetzbeträge
der Kinder einzubeziehen. Alleine mit der Berechnung der Steuersätze
ist der Laie (ohne Ausbildung zum Personalverrechner) zumeist
überfordert.
Senden Sie mir ihr Jahrreslohnkonto (dieses erhalten Sie vom Steuerberater ihres Dienstgebers) sowie die Daten der Kinder
für die Sie unterhaltspflichtig sind sowie gegebenefalls Informationen zu weiteren Unterhaltspflichten. Ich berechne Ihnen
den (gekürzten) Unterhaltsbetrag zum Preis von € 120,-
und Sie können mit diesem eine Herabsetzung der Alimente
bei Gericht beantragen. Bei einem Kürzungsbetrag von
beispielsweise € 40,- pro Monat hat sich ihre Ausgabe in nur
3 Monaten rentiert (wobei der Kürzungsbetrag je nach
Einkommen auch weit über € 100,- pro Monat betragen kann
- d.h. € 1.200,- pro Jahr haben oder nicht haben).
Alternativ biete ich eine etwa 1-stündige Beratung zum gleichen Preis wie ein Gutachten an (€ 120,-). Es hat sich herausgestellt, dass eine persönliche Beratung für meine Klienten zumeist einen wesentlich größeren Nutzen bringt, als das schriftliche Gutachten.Viel wichtiger als das Gutachten ist ja das Wissen, welche Umstände man zur Unterhaltsminderung vorbringen kann und welche Auswirkungen das hat.
Was man nicht beantragt kann auch nicht berücksichtigt werden.
Jene Zeit, die ich sonst beim Gutachten in die cent-genaue Berechnen investiere, ist so viel besser genützt, da ich Ihnen in einer Stunde auch verschiedene Szenarien berechnen kann.
D.h. bei der persönlichen Beratung beleuchten wir nicht ob bspw. ein Betriebsratsbeitrag Auswirkungen auf den Unterhalt hat, sondern wir kümmern uns um die maßgeblichen Umstände.
Die persönliche Beratung ist freilich auch via Telefon möglich.
Oft
wird nicht berücksichtigt, dass bei Kindern in Eigenpflege
(also wenn das Kind in einer eigenen Wohnung wohnt und keinen
Naturalunterhalt bzw. keine Betreung erhält) beide Elternteile
geldunterhaltspflichtig sind. Ebenso ist ein Eigeneinkommen
des Kindes unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Diese
Umstände können ihre Unterhaltspflicht neben dem
zuvor beschriebenen Kürzungsbetrag (Anrechnung der Familienbeihilfe)
gewaltig reduzieren.Versäumen Sie es nicht, sofort, wenn
ihr Kind aus der elterlichen Wohnung auszieht, die Herabsetzung
ihres Unterhalts zu beantragen. Für diese Berechnung
sollte auch das Einkommen des anderen Elternteiles bekannt
sein. Alternativ kann für die Berechnung auch das geschätzte
Einkommen des anderen Elternteiles herangezogen werden. Nach
Bekanntwerden der genauen Einkommensverhältnisse erhalten
Sie von mir kostenfrei eine korrigierte Berechnung. Für
die Berechnung der Geldunterhaltspflicht beider Elternteile
verrechne ich € 240,-.
Sie
können mir ihr Jahreslohnkonto einscannen und mittels
Email schicken, faxen oder per Post senden. Bitte verwechseln Sie das Jahreslohnkonto nicht mit dem "Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16)", den Sie möglicherweise jährlich von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Jahreslohnkonto (das auch von den Gerichten zumeist verlangt wird) erhalten Sie auf Anforderung bei ihrem Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater.
Sie erhalten im
Anschluss eine Auftragsbestätigung per Email. Der Rechnungsbetrag
können Sie wahlweise auf mein Bankkonto überweisen
oder per PayPal bezahlen.
Wenige Tage nach dem Zahlungseingang erhalten Sie mein Gutachten
per Email im PDF-Format.
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