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Grundsätzliches
Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.
- §231ABGB
Um das Nachfolgende zu verstehen muss man sich über den Grundsatz des § 231 ABGB bewusst sein. Laienhaft ausgesprochen bedeutet das: Einer betreut das Kind und der Andere kommt für sämtliche Kosten auf. Lediglich, wenn sich das Kind in Eigenpflege bzw. Drittpflege befindet, sind beide Elternteile geldunterhaltspflichtig.
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Internat - kostenlose Verpflegung
Eine kostenlose Verpflegung im Internat mindert den Unterhaltsanspruch. + 7Ob591/94
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Verehelichung des Unterhaltsberechtigten
Die Unterhaltspflicht des Ehemanns geht vor der Unterhaltspflicht des Vaters. + 1Ob183/66
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Lebensgefährte des Unterhaltsberechtigten
Die Unterhaltspflicht vermindert sich um jenen Betrag, den der Lebensgefährte dem Unterhaltsberechtigten zufließen läßt. + 4Ob305/97z
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Leistungen der Großeltern
Leistungen der Großeltern haben keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht - 7Ob568/93
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Unterhaltsleistungen des Stiefvaters
Freiwillige Unterhaltsleistungen des Stiefvaters sind nicht frei verfügbares Einkommen des Kindes. - 5Ob536/94
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Auslandsaufenthalt des Unterhaltsberechtigten
Wenn der Obsorgepflichtige die mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes in Verbindung stehenden Aufwändungen trägt, erbringt er damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen. 1Ob16/02p
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Hohes Einkommen des betreuenden Elternteils
würde die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils nicht ins Gewicht fallen, könnte dies zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen - 8Ob651/90
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Eingeschränkte Betreuungsleistung
Wer das Kind nur gelegentlich besucht leistet keine Betreuungsleistung im Sinne des §149 Abs 2 ABGB. + 10Ob53/03x D.h. nur wenn die Mutter auch die Wäsche wäscht etc. ist sie vom Geldunterhalt befreit.
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Internatsbesuch
Es besteht kein Anspruch auf Minderung der Alimente, wenn die Mutter weiterhin die Wäsche wäscht etc. - 5Ob644/78
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Drittpflege / Eigenpflege
Lebt das Kind alleine und erhält keine Betreuungsleistung der Eltern, sind beide Elternteile geldunterhaltspflichtig.
Die nachfolgende Entscheidung betrifft einen 32-jährigen behinderten Unterhaltsberechtigten.
Gleiches gilt abe auch für Kinder, die beispielsweise in einem Studentenheim wohnen.
+ 6Ob2127/96d
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Drittpflege / Eigenpflege
Unterhalts-Quoten der Eltern wenn beide Elternteile geldunterhaltspflichtig sind. + 1Ob564/91
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Rückwirkende Unterhaltserhöhung
Bei der rückwirkenden Berechnung sind sämtliche Geld- und Naturalleistungen zu berücksichtigen. + 5Ob544/91
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Alimentierungsgestaltungsfreiheit
Der Super-Gau - 6Ob511/96 Dieses OGH-Urteil ist in zweierlei Hinsicht interessant. Zuweilen wundern sich (geschiedene) unterhaltspflichtige Väter darüber, dass sie während der aufrechten Ehe selbst entscheiden durften, in welchem Ausmaß sie beispielsweise für Luxusgüter des Kindes aufkommen (sie konnten selbst entscheiden, ob sie das Kind zur Sparsamkeit erziehen) und nun nach der Trennung (bei entsprechendem Einkommen) vom Gesetzgeber gezwungen werden dem Kind ein luxuriöses Leben zu ermöglichen. Dieser Entscheidungsfreiheit während der aufrechten Ehe wurde aber nun vom OGH widersprochen indem er festhielt, dass diese Freiheit nur dann gilt, wenn der gesetzliche Unterhalt nicht unterschritten wird. Gitschthaler beschreibt in seinem Buch Unterhaltsrecht² 2008 Rz 36 den nun möglichen (vorerst theoretischen) Super-GAU, bei dem ein unterhaltsberechtigtes Kind bis zu seinem 21. Geburtstag bis zu seiner Geburt zurück die (angebliche) Differenz zwischen den tatsächlichen Unterhaltsleistungen und seinem fiktiven Geldunterhaltsanspruch geltend machen kann. Das ist wahrlich eine scharfe Waffe des unterhaltsberechtigten Kindes.
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Aufenthalt des Kindes beim Nicht-Obsorgeberechtigten
Wenn sich das Kinde beim Vater aufhält, obwohl die Mutter obsorgeberechtigt ist, muss sie trotzdem Alimente zahlen. + 3Ob540/95 Es gibt aber auch gegenteilige Urteile (z.B. 5Ob56/61)
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Kostspielige Fernreisen
Aufwendige freiwillige Leistungen des Vaters mindern nicht die laufenden Alimente (auch nicht bei rückwirkender Unterhaltserhöhung). - 9Ob502/94
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Aufteilung der Wohnbenützungskosten
Die Aufteilung erfolgt immer nach Köpfen. 1Ob551/91 Diese Festlegung der Aufteilung erachte ich vor allem dann als wesentlich, wenn man eine Berechnung anstrebt, wie viel der bezahlten Alimente tatsächlich für das Kind ausgegeben werden (wer möchte schon mit den Alimente die Ex-Frau finanzieren), auch wenn diese Berechnung kaum eine Relevanz in einem Gerichtsverfahren erzielt.
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Besuchsrecht über die übliche Dauer
Ein über die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht kann zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen, allerdings nur in Höhe der ersparten Aufwendungen der Mutter. + 4Ob518/94
Diese Rechtsprechung ist mittlerweile überholt.
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Besuchsrecht über die übliche Dauer
Bei einer Betreuungsleistung von 3 Tagen pro Woche reduziert sich der Geldunterhalt auf 4/7 + 3Ob222/02x Hier hat der Vater einen interessanten Ansatz gewählt, der leider abgewiesen wurde: Nachdem er 3 Tage pro Woche das Kind betreute vertrat er die Ansicht, dass er an die Mutter nur 4/7 der üblichen Alimente zu bezahlen hätte. Weiters führte er aus, dass die Mutter für jene 3 Tage in denen das Kind bei ihm ist ebenfalls geldunterhaltspflichtig wäre und somit 3/7 zu seinen Handen bezahlen müsste und er somit nur die Differenz von 1/7 schuldet. Wenn man voraussetzen würde, dass die Eltern die Bekleidung des Kindes und die sonstigen Kosten und Aufwendungen ebenfalls im Verhältnis 3:4 tragen würden und beide Elternteile über etwa das gleiche Einkommen verfügen würden, wäre diese Berechnungsweise meiner Ansicht nach durchaus gerechtfertigt. Doch der OGH konnte sich der Meinung des Vaters nicht anschließen und sprach der Mutter 4/7 der Alimente zu. Doch auch diese Berechnungsweise hat heute keine Gültigkeit mehr, wie Sie am nachfolgenden Urteil erkennen können.
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Besuchsrecht über die übliche Dauer
Bei einer Betreuungsleistung von 3 Tagen pro Woche reduziert sich der Geldunterhalt um 20% + 7Ob277/03s Immer wieder hält der OGH daran fest, dass nur der obsorgeberechtigte Elternteil in den Genuss des § 140 Abs 2 ABGB (keine Geldunterhaltspflicht) kommt und das unabhängig davon, ob das Kind 7 Tage oder 4 Tage pro Woche bei ihm ist. Es klingt zwar vernünftig wenn der OGH festhält, dass die gemeinsame Obsorge speziell durch die Bereithaltung von Wohnraum und Anschaffung langlebiger Gütern zu einem insgesamt höheren Aufwand führt, dieser erhöhte Aufwand jedoch nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen darf. Doch warum ist der OGH der Meinung, dass das Kind insgesamt weniger Unterhalt erhalten würde? Es geht doch viel mehr um eine Verschiebung der Grenze zwischen Geldunterhalt und Naturalunterhalt bei beiden Elternteilen. Was hat das mit Gerechtigkeit zu tun, wenn ein obsorgeberechtigter Elternteil, der sein Kind 7 Tage in der Woche betreut genauso gemäß § 140 Abs 2 ABGB vom Geldunterhalt befreit ist wie ein obsorgeberechtigter Elternteil, der sein Kind nur 4 Tage in der Woche betreut? Gerade durch diese Rechtssprechung könnte das Kind meiner Ansicht nach benachteiligt werden, denn der Nicht-Obsorgeberechtigte Elternteil verringert durch die übermäßige Kinderbetreuung seine Einkommensmöglichkeiten (sei es durch nicht geleistete Überstunden oder Zusatzeinkommen) und der obsorgeberechtigte Elternteil verbessert durch seine reduzierten Betreuungspflichten seine Einkommensmöglichkeiten doch ist er laut Gesetz nicht verpflichtet sein Kind an diesem Einkommen teilhaben zu lassen, da er ja gemäß § 140 Abs 2 ABGB zu 100% von der Geldunterhaltspflicht befreit ist. All diese Überlegungen basieren freilich auf der Annahme, dass beide Elternteile ein annähernd gleiches Einkommen haben und die annähernd gleichen Betreuungspflichten und -Kosten tragen. Wenn das Kind hingegen nur vom obsorgeberechtigten Elternteil eingekleidet wird, wird es für den Nicht-Obsorgeberechtigten noch schwieriger seine Berechnungen dem Gericht nahe zu bringen, da der OGH es bereits abgelehnt hat, die Aufteilung des Geldunterhalts in Kleidung, Nahrung etz. zu beleuchten.
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Besuchsrecht über die übliche Dauer
Minderung der Alimente um 10% je zusätzlichen Besuchstag. + 7Ob178/06m Hier wurde es nun nochmals fixiert: Eine Minderung des Unterhaltsanspruchs um 10% pro wöchentlichem Betreuungstag, der über das übliche Ausmaß hinausgeht ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtssprechung zu § 148 ABGB ist davon auszugehen, dass der nichtobsorgeberechtigte Elternteil das Kind im Schnitt einen Tag pro Woche betreut.
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Geschenke zu besonderen Anlässen
Geburtstagsgeschenke etc. mindern nicht den Unterhaltsanspruch. - 3Ob604/89
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Sparbuch
Es widerspricht dem Alimentationszweck, den den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsteil auf ein Sparbuch zu legen. - 8Ob1661/93
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Bausparverträge
Zahlungen des Unterhaltspflichtigen für Bausparverträge des unterhaltsberechtigten Kindes dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden. - 8Ob94/97z
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Unterhaltsansprüche der Vergangenheit
Unterhaltsansprüche der Vergangenheit können grundsätzlich geltend gemacht werden. Sie können auch rückwirkend erhöht werden. Auch eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung stellt keinen Hinderungsgrund dar. Ebenfalls kann aber auch eine Einschränkung oder Aufhebung rückwirkend erreicht werden. - 6Ob544/87
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Unterhaltsansprüche der Vergangenheit
Verjährung gemäß §140ABGB - D.h. 3 Jahre rückwirkend können die Alimente eingefordert werden. + §1480ABGB
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Verjährungshemmung
Zu dem Zeitpunkt, zu dem einem Elterntei die alleinige Obsorge zukommt, endet die Verjährungshemmung nach §1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil. - 3Ob508/94
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Verwendungszweck des Unterhalts
Der Einwand, die Unterhaltszahlungen würden nicht ausschließlich für das Kinde verwendet werden, ist bei der Unterhaltsfestsetzung unbeachtlich und kann nur nach §176 ABGB aufgegriffen werden. - 8Ob1658/93
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Auftrag zur Rechnungslegung
Der OGH meint zwar grundsätzlich, dass keine Rechnungslegungspflicht der Mutter besteht, doch gab es bereits Ausnahmen. + 8Ob155/72 Dazu zitiere ich Gitschthaler, Unterhaltsrecht² (2008) Rz 75: Gibt es nun tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass die Unterhaltsbeiträge widmungswidrig verwendet werden und dadurch das Wohl des Kindes iSd § 176 ABGB (hier kann es wohl nicht nur um seine körperlichen, sondern auch um seine finanziellen Interessen gehen) gefährdet wird, spricht meiner Einschätzung nichts gegen den Auftrag zur Rechnungslegung auch hinsichtlich jener Teile des Unterhaltsbezuges, die etwa den konkreten Regelbedarfssatz überschreiten.
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Zuwendungen Dritter, Erträgnisse aus einem Vermögen
Zuwendungen Dritter, die vom Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verwendet werden sowie Erträgnisse aus einem Vermögen erhöhen die Bemessungsgrundlage. - 6Ob278/01b
Betreffend (freiwilliger) Zuwendungen Dritter gab es aber auch schon gegenteilige Urteile..
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Firmenwagen, Dienstwohnung
Ein Firmenwagen, der für Privatfahrten benützt wird oder eine Dienstwohnung erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage in Höhe des Sachbezuges. - 3Ob351/97g
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Abgeltungen für effekive Auslagen
Abgeltungen für effekive Auslagen (beispielsweise die Hotelrechnung einer Dienstreise) beeinflussen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. + 5Ob3/97w
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Bemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen
Maßgeblich für Zeitabschnitte in der Zukunft sind die der Beschlussfassung vorangegangenen 3 Wirtschaftsjahre. Für vergangene Zeitabschnitte ist hingegen die tatsächliche in dem jeweiligen Zeitabschnitt finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners maßgeblich.. - 3Ob248/00t
Wenn das selbständige Einkommen in den Folgejahren dann höher ist, kann der Unterhaltsanspruch nachträglich erhöht werden. Problematisch ist allerdings die Situation, wenn das selbständige Einkommen geringer ausfällt, denn eine nachträgliche Herabsetzung des Unterhalts wird meistens nicht möglich sein, weil der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsbeträge zumeist schon gutgläubig ausgegeben haben wird.
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Privatentnahmen
Sind die Privatentnahmen höher als der ermittelte Gewinn, so bilden die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage - 5Ob501/93
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Absetzung für Abnutzung von Gebäuden (AFA)
Die laufende (normale) Absetzung für Abnutzung von Gebäuden führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage - 3Ob503/96 Auch wenn eine Immobilie angeschafft wird, mindern diese Anschaffungskosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Immobilie ist vergleichbar mit einer Aktie. Die Mieteinnahmen der Immobile entsprechen den Dividenden bei einer Aktie und die Anschaffungskosten einer Aktie sind klarerweise auch nicht unterhaltsmindernd. Nachdem die Immobilenwerte grundsätzlich steigen ist diese Rechtssprechung durchaus verständlich.
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Absetzung für Abnutzung (AFA)
Die laufende (normale) Absetzung für Abnutzung mindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur dann, wenn ihr reale Ausgaben zugrunde liegen - 3Ob194/97v
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Absetzung für Abnutzung (AFA) für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die AFA für Geringwertige Wirtschaftsgüter mindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur dann, wenn ihr reale Ausgaben zugrunde liegen. - 1Ob2349/96i
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Investitionsfreibetrag
Der Bilanzgewinn ist um den Investitionsfreibetrag zu erhöhen. - 5Ob501/93
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Zulagen und Zuschläge
Zulagen und Zuschläge mit Entgeltscharakter sind zum Gehalt zu addieren. - 2Ob216/98y
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Einmalzahlungen, Prämien
Beträchtliche Einmalzahlungen sind in Abhängigkeit von der Höhe auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. - 7Ob550/93
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Abfertigungen
Abfertigungen sind in Abhängigkeit von der Höhe auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Der Aufteilungszeitraum ist von den Umständen abhängig und kann sogar bis zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung entspricht ausgedehnt werden. - 3Ob2/98k Möglich ist auch eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens.
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Diäten/Reisekosten
Diäten sind zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen außer es kann ein Mehrverbrauch des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden.
- 10Ob30/08x
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Reiseaufwandsentschädigungen
Reiseaufwandsdentschädigungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn damit die während der Dienstreisen erbrachten Überstunden als zusätzliche Arbeitszeit abgegolten werden. - 7Ob616/91 Handelt es sich beim Bezug von Reisekosten um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist der Betrag allerdings nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
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Reisekostenentschädigung
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige nachweisen kann, dass der Entschädigung tatsächliche berufsbedingte Mehraufwendungen gegenüberstehen, muss die Entschädigung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden bestehen keine Bedenken, die Reisekosten etwa zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 1Ob203/05t
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Weggelder
Weggelder, die keine Fahrtkostenvergütung beinhalten, sind zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 2Ob514/94
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Fahrtkostenpauschalen
Fahrtkostenpauschalen, mit denen die tatsächlichen Aufwendungen abgegolten werden sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. + 4Ob132/02v
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Trennungsgelder
Das Trennungsgeld wird als Aufwandsentschädigung qualifiziert, die nicht zum Entgelt zählt und somit die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht erhöht, da das Trennungsgeld die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten abdecken soll. + 9ObA228/99s
Es gab aber auch schon gegenteilige Urteile oder eine Berücksichtigung von 50%.
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Taggelder
Taggelder werden zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes benötigt. - 9Ob123/98y
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Auslandseinsatzzulagen
Auslandseinsatzzulagen sind mangels Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 2Ob39/99w
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Auslandsverwendungszulagen
Auslandsverwendungszulagen, die eine Pauschalierung der Diäten bezwecken sind abzüglich der tatsächlichen Mehraufwendungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 2Ob216/98y
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Auslandszulagen
Auslandszulagen werden zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes benötigt. - 7Ob302/99h
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Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen sind zu 50% in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern nicht ein Mehraufwand nachgewiesen wird. - 1Ob203/05t
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Entfernungszulagen
Entfernungszulagen werden zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes benötigt. - 7Ob302/99h
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Montagezulagen
Montagezulagen werden zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes benötigt. - 7Ob302/99h
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Erschwerniszulagen
Erschwerniszulagen sind zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 1Ob203/05t
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Urlaubsentschädigung
Die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt handelt, ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 4Ob1577/95
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Vorteile aus dem Dienstverhältnis
Vorteile aus dem Dienstverhältnis wie z.B. die Nutzung von Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers, verbilligte Mahlzeiten und Getränke, Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen sowie Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 6Ob278/01b
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Werbungskosten
Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte. - 3Ob2200/96t
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Fiktive Lohnsteuer
Bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist die wirklich geschuldete und nicht die fiktive Lohnsteuer zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen, auf der die Steuerrückzahlung basiert, unterhaltsrechtlich in einem weiteren Schritt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden kann. - 2Ob223/98b Meine Ansicht: Diese Entscheidung schlägt dem Fass den Boden aus. Gerade im Fall von Werbungskosten, die der Unterhaltspflichtige aufwendet, welche jedoch aufgrund der Entscheidung 3Ob2200/96t unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, muss der Unterhaltspflichtige den dadurch entstandenen Steuervorteil in der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigen. D.h., wenn sich der Unterhaltspflichtige beispielsweise einen (zu teuren) Computer kauft, den er beruflich nutzt, reduziert diese Ausgabe den Unterhalt nicht, aber der dadurch entstandenen Steuervorteil erhöht den Unterhalt!
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Steuerrückvergütungen
Bei unselbständigen Beschäftigten mit eher gleichbleibendem Einkommen ist es gerechtfertigt, nicht periodengerechte Steuerzahlungen oder Steuerrückvergütungen im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Bei selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist hingegen die tatsächliche Steuerlast des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu ermitteln (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung). - 3Ob395/97b
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Kinderabsetzbetrag
Vom Finanzamt aubezahlte Kinderabsetzbeträge (wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt) für ein weiteres Kind haben bei der Bemessung des Unterhalts außer Betracht zu bleiben. + 6Ob16/97i
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Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag
Eine durch Nutzung steuerlicher Vorteile erzielte Erhöhung des Nettoeinkommens ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 1Ob65/03w
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Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist als eine das entgangene Arbeitseinkommen ersetzende Versicherungsleistung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. - 5Ob505/91
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Familienbeihilfe für ein weiteres Kind
Die für ein anderes als das unterhaltfordernde Kind bezogene Familienbeihilfe ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. + 4Ob517/93
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Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist dem Kind nicht unmittelbar zuzuwenden, weshalb jenes Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird, grundsätzlich auch nicht deren Herausgabe vom Unterhaltspflichtigen begehren kann. Sie ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht²). + 3Ob656/81
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Versicherungsleistungen
Einkommen ist auch eine an die Stelle von Arbeitseinkommen tretende Versicherungsleistung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der geminderten Erwerbsfähigkeit. - 6Ob2222/96z
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Pensionseinkommen
Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. - 6Ob233/98b
In Bezug auf Einkünfte aus einer privaten Altersvorsorge ist diese Entscheidung allerdings seit 2014 überholt. Es ist nur mehr der Zins-und Gewinnanteil der Auszahlungsbeträge in die Unterhaltsbemessungsgurndlage einzubeziehen.
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